Abweichende Bedingungen unserer Geschäftspartner werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Nebenabreden und Abweichungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
Unsere Waren sind ausschließlich für die Nutzung durch Unternehmer bestimmt.
Diese Geschäftsbedingungen gelten nur für Unternehmer.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind unverbindlich.
Unterlagen, Prospekte, Zeichnungen, Maße, Belastbarkeitswerte, Gewichtsangaben und Muster sind so lange unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht werden.
Dies gilt insbesondere auch für Aussagen unserer Angestellten und Vertreter. Die Angestellten und Vertreter haben keine Vertretungsmacht, von diesen Bestimmungen abweichende Vereinbarungen zu treffen, ausgenommen davon sind Vertreter, deren Vertretungsmacht gesetzlich unabdingbar geregelt ist, also Generalbevollmächtigte und Prokuristen.
Sämtliche Abschlüsse, Vereinbarungen, Verabredungen sind erst mit der schriftlichen Vertragsbestätigung bzw. schriftlichem Vertragsabschluss verbindlich.
§ 3 Preise und Zahlung
Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders schriftlich vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung und Versicherung. Die Preise gelten zzgl. der am Tag der Auslieferung jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Es gilt jeweils der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis.
Der Besteller versichert die Richtigkeit seiner USt.-Identnummer.
Die Bezahlung der Rechnungen ohne Abzüge hat sofort zu erfolgen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
Als Verzugszinsen werden 8% über dem aktuellen Basiszinssatz vereinbart.
Aufrechnung kann seitens des Bestellers nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder anerkannten Forderungen erfolgen.
Der Mindestauftragswert beträgt EUR 75,00 zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Bei Bestellungen unter dem Mindestauftragswert werden zu den Verpackungs- und Versandkosten anteilige Bearbeitungskosten in Höhe von EUR 25,00 berechnet.
Für Auslandsaufträge beträgt der Mindestauftragswert EUR 200,00.
§ 4 Versand, Verpackung und Gefahrübergang
Der Versand erfolgt ohne Verantwortung für günstigste Versandart auf Rec
Der Gefahrübergang erfolgt mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder mit Verladungsbeginn bei Selbstabholung.
Die Versendung erfolgt in Einwegverpackungen, die nicht zurückgenommen werden.
Bei Bestellung abweichender Stückzahlen wird die nächstgrößere Verpackungseinheit geliefert und berechnet.
§ 5 Lieferzeit
Die Berechnung der Lieferzeit beginnt mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der endgültigen Einigung über alle technischen und kaufmännischen Einzelheiten.
Angaben über Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern diese nicht schriftlich und ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.
Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Bei Lieferverzug ist die Schadensersatzpflicht bei leichter Fahrlässigkeit auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Ein Rücktritt des Bestellers ist nur nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich.
Teillieferungen bleiben vorbehalten und sind nach erfolgter Berechnung für sich zur Zahlung fällig.
Rahmen- und Abrufaufträge haben, falls nicht anders vereinbart, eine Laufzeit von 12 Monaten ab Zugang der Auftragsbestätigung und verpflichten zur Abnahme der Gesamtmenge. Sollte bis Ende des 12. Monats die Menge nicht abgenommen sein, sind wir berechtigt, vier Wochen nach schriftlicher Ankündigung die Restmenge zu liefern und zu berechnen.
§ 6 Zeichnungsteile und Sonderanfertigungen
Bei Artikeln in Ausführung nach Muster oder Zeichnung, die eine spezielle Anfertigung erfordern, sind Minder-/Mehrlieferungen bis zu 8% zulässig. Eine Ausnahme gilt bei ausdrücklichem Hinweis in der Bestellung und schriftlicher Bestätigung.
Bei Fertigung nach Kundenzeichnung, Muster und sonstigen Anweisungen des Kunden übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produktes und sonstige Mängel, die auf Kundenanweisung beruhen, keine Gewährleistung und keine Haftung, sofern nicht unsererseits ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorliegt.
Der Besteller übernimmt die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen Wünschen gefertigten Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt und übernimmt die Haftung soweit möglich im Außenverhältnis, jedenfalls die unserer Haftungsfreistellung.
Der Besteller stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter auch aus der Produkthaftung und wegen durch die Ware verursachter Schäden frei, es sei denn, dass der Schaden ausschließlich auf der Beschaffenheit unserer Ware beruht und von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 7 Mängelrüge, Gewährleistung, Schadensersatz, Haftung und Verjährung
Bei geringen Abweichungen in Dimension und Ausführung im Rahmen von technischen Toleranzen sind jegliche Gewährleistung, Schadensersatz und Haftung ausgeschlossen.
Offensichtliche Mängel, die sich auf Umfang oder Qualität der Lieferungen und Leistungen beziehen, müssen unverzüglich, spätestens jedoch acht Tage nach Empfang der Ware schriftlich bei uns direkt (nicht beim Vertreter) geltend gemacht werden.
Die Rücksendung etwa beanstandeter Ware hat nur nach unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung zu erfolgen.
Bei Vorliegen eines Mangels bei fristgerechter Rüge nehmen wir nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung vor, sofern der Besteller nachweist, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorlag.
Wurde zweimalige Nachbesserung oder eine einmalige Ersatzlieferung vorgenommen und konnte der vorhandene Mangel nach einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt werden, kann der Besteller die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe für Rücktritt, Minderung oder Selbstvornahme geltend machen.
Wir sind nicht zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch fehlerhafte Bedienung, natürliche Abnutzung (Verschleiß), mangelnde Wartung, elektrische Einflüsse, Eingriff oder Veränderung bzw. Verwendung und Vermischung von Teilen fremder Herkunft ohne genaue vorherige Information und unsere Zustimmung, sofern der Mangel im Zuge der Vermischung oder Verwendung aufgetreten ist bzw. auf Inkompatibilität beruht.
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, haften wir, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur nach folgenden Maßgaben:
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auch im Rahmen eines Organisationsverschuldens oder der leitenden Angestellten;
- bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch schuldhaftes Handeln, auch im Rahmen eines Organisationsverschuldens oder der leitenden Angestellten;
- bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden;
- bei Mängeln an der Ware, soweit nach Produkthaftgesetz für Personen- und Sachmängel an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Jedoch ist die Haftung - ausgenommen für den Fall des Vorsatzes - auf den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate nach Ablieferung der Kaufsache an den Besteller.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus allen Geschäften, einschließlich Ansprüche aus einem etwaigen Kontokorrentverhältnis und in Zahlung gegebener Wechsel oder Schecks. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v.H. übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
a) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt an uns seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller uns mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Wir nehmen die Abtretung an.
b) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller uns die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
c) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkurs, Vergleich, Gesamtvollstreckung), Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahe legen, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten, sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für uns. Der Besteller verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.
b) Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteiles zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, besteht Einigkeit, dass der Besteller uns Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.
c) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller uns hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Wir nehmen die Abtretung an. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen ihres Widerrufes gilt Nummer
3. c) entsprechend. d) Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.
Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des Liefergegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, dass wir dies ausdrücklich erklären. Wir sind nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
§ 9 Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Dachau. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch bei Wechseln, Schecks und Urkunden ist das Amtsgericht Dachau. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz zu verklagen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.
§ 10 Allgemeines
Sollten einzelne Bestimmungen unserer Bedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der anderen Bestimmungen nicht davon berührt. Anstelle der nichtigen Bestimmungen soll gelten, was von ihrem wirtschaftlichen Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinn am nächsten kommt. Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Besteller, gleich ob diese vom Besteller selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.